 Seit dem 1. Januar 2009 gilt ein doppelter Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Die alte Regelung endet somit am 31. Dezember 2008. Voraussetzungen für den Erhalt des SteuerbonusEs muß sich um Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen im bestehenden Haushalt (nicht Neubaumaßnahme) des Mieters oder Eigentümers (selbst genutztes Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) oder der Eigentümergemeinschaft handeln.Nachweise für SteuerbonusDie Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen.Auf der Handwerkerrechnung ist die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen (Ausnahme Kleinunternehmer).Arbeitskosten (Stundenlohnarbeit) sowie Fahrtkosten (Fahrtzeit) einschließlich darauf entfallender Mehrwertsteuer sind begünstigt. Die Arbeitskosten sowie Fahrtkosten sind in einem separatem Betrag auf der Rechnung auszuweisen. Hinweis: Auch die hierfür anfallende anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt und sollte deshalb einzeln ausgewiesen werden. Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren sind nicht begünstigt. Der Rechnungsbetrag ist auf das Konto des Handwerkers zu überweisen (Nachweis durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Electronic-Cash). Eine Barzahlung ist nicht begünstigt. Die Leistungen und Zahlungen müssen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sein. Wie hoch ist der Steuerbonus?20 % von max. 6.000 EURO (also max. 1.200 EURO).Es handelt sich um eine maximale Jahresförderung pro Haushalt.Der Steuerbonus für Handwerksleistungen ist additiv zum Steuerbonus für allgemeine sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen (max. 600 EURO) gem. § 35 a Abs. 2 S. 1 EStG. Bspw. Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen. Wann und wo gibt es den Steuerbonus?Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen und Zahlungsnachweise des betreffenden Jahres bei Ihrem zuständigen Finanzamt ein. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet (in 2010 für das Jahr 2009). Kein Steuerbonusbei Geltendmachung der Aufwendungen alsBetriebsausgaben (§ 4 Abs. 2 EStG) Werbungskosten (§ 19 EStG) Sonderausgaben (z.B. § 10 f EStG, Denkmalschutz) Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Viertes Buch SGB. Besonderer Hinweis für EigentümergemeinschaftenWohnungseigentümergemeinschaften (z.B. Eigentümer einer Eigentumswohnung) können die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum - im Regelfall über einen Verwalter - beauftragen und so den Steuerbonus nutzen. Dabei ist folgendes zu beachten: In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für die Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt werden. Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) muss ausgewiesen sein. Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell zu errechnen (z.B. durch Grundbuchauszug) bzw. wird vom Verwalter bescheinigt. |